Stand 27.03.2018
Lieferbedingungen:
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Be-ratungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2 Speziellen Verpflichtungen
im Rahmen von Herstellerpartnerschaftsverträgen gegenüber
(Vertriebsbindungsrichtlinien), die Groß- und Einzelhändler desselben
Herstellers erfassen, gehen diese Bedingungen vor.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Angebote sind stets freibleibend;
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche
Be-stätigung des Verkäufers verbindlich.
2.2 Soweit Angestellte oder
Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die
über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.3 Mündliche Erklärungen von
Personen, die zur Vertretung des Verkäufers unbeschränkt oder nach außen hin
unbe-schränkt bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
2.4 Die zum Angebot (hier:
Bestellung) gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
3.1 Das
Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Liefertermine befreit den Käufer, der
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbrin-gung der
Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer eine Frist ablehnt.
3.2 Teillieferungen sind in
zumutbarem Umfang zulässig.
3.3 Die Lieferfrist verlängert
sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen beim Eintritt höherer Gewalt
und allen un-vorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbe-sondere auch
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes
von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den
Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht
unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.4 Lieferfristen verlängern
sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten, innerhalb
einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.
3.5 Verzug und Ausbleiben
(Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten,
als ihn, seine Erfül-lungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldungsvorwurf
trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschrif-ten. Hat er danach
Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch, sofern der
Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusam-menhängt, auf den
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10%
vom Wert des-jenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw.
Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertrags-gemäß benutzt werden kann.
Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene
Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.
3.6 Das Recht des Käufers zum
Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist
bleibt unberührt.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1 Versandweg und
-mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.
Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.2 Die Gefahr geht mit der
Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die
Auslieferung durch die LKW des Verkäufers erfolgt.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch
oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und
Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich.
5. Verpackung
5.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet.
Rechtfertigen Verpackungsart und -wert eine Rücknahme, und wird die Ver-packung
innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen
Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt eine
Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte
Verpa-ckungen, Kartons usw. werden nicht zurückgenommen.
5.2 Bei schuldhaft verspäteter
Rückgabe von Transportmitteln hat der Käufer den dem Verkäufer entstandenen
Schaden zu ersetzen.
6. Preise und Zahlungen
6.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer oder sie sind inkl. MwSt. ausgewiesen.
6.2 Zahlung hat, soweit nicht
anders ausdrücklich vereinbart, binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum so zu
erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag
spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.
6.3 Zahlungen für Reparaturen
oder Wartung sind ohne Abzug sofort fällig.
6.4 Der Verkäufer nimmt nur bei
entsprechender Vereinbarung diskontfähige ordnungsgemäß versteuerte Wechsel
zah-lungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6.5 Die Forderungen des
Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Fall ist
der Verkäufer berechtigt, weiter Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der
Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6 Gerät der Käufer in
Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der
Verkäufer berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten und seine Ware
wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung
der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.7 Eventuell vereinbarte Skonti
werden nicht gewährt, wenn sich der Verkäufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen in Verzug befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer
bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht
rechtskräftig festge-stellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese
Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden
Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes,
so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge
geltend gemacht wird.
6.8 Zahlungen dürfen an
Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige
Inkasso-Vollmacht vorweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware,
auch bei Weiterverkauf, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm
bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn eine einzelne oder
sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufge-nommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufprei-ses durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des
Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als bezogenen.
7.2 Wird die Vorbehaltsware
durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht dem Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das
Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so
überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
die ihm zustehenden Eigentumsrech-te an der neuen Sache im Umfange des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer
un-entgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1
7.3 Der Käufer hat den Verkäufer
über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen
Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Ge-schäftsbedingungen und
unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Käufer erst dann
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtun-gen erfüllt hat, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den
nachfolgenden Nummern 7.4 bis 7.5 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, z.B. Verpfän-dung oder
Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Käufers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den
Verkäufer ab-getreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht
vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der
Weiterveräu-ßerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften
Waren abgetreten.
7.5 Der Käufer ist berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer
widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 6.6 genannten Fällen.
Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten, sofern dieser das nicht selbst tut,
und die-sem die zur Erziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter
Vorausset-zung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der
Factoring- Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird
und der Factoring- Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des
Verkäufers sofort fällig.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsfrist
beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 12 Monate ab Gefahrübergang. Für
Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
8.2 Der Käufer hat die
empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigen-schaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er
innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Ver-käufer zu rügen.
8.3 Bei berechtigten
Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware
oder Ersatzlie-ferung.
8.4 Zur Mängelbeseitigung hat
der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster
davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls ent-fällt die Gewährleistung.
8.5 Durch etwa seitens des
Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird
die Haf-tung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.6 Die Gewährleistungsfrist für
Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6
Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem
Verkäufer selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen gegen seinen
Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die
Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen,
Ersatzlieferung oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen
Teile, die wegen der Un-terbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden
können.
8.7 Die Gewährleistungsfrist auf
durch den Verkäufer zugekaufte Komponenten, Baugruppen und Maschinen richtet
sich jeweils nach der Gewährleistung des Herstellers.
8.8 Erfüllungsort für
Gewährleistungsleistungen des Verkäufers ist Berlin (Bring-in Gewährleistung).
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1 Die Haftung des
Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Absatz
getroffenen Vereinbarun-gen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Neben-pflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz,
grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen;
diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche
verjähren 6 Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9.2 Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz, soweit überhaupt anwendbar, bleiben von der vorstehenden
Regelung un-berührt.
10. Reparaturen
10.1 Wird vor der Ausführung von Reparaturen die
Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies
ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen
Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsverbindung besteht, für die diese
Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in
Auftrag gegeben wird.
10.2 Ob eine Reparatur in
eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
10.3 Auf die Gewährleistung des
Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8. und 9. entsprechende
Anwendung. Kos-ten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Verkäufers.
10.4 Reparaturrechnungen werden
sofort fällig.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechsel-klagen) sowie sämtliche zwischen Parteien
sich ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristi-sche
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist,
der Hauptsitz des Verkäufers.